Leitsatz
1. Als Verwaltungsakt gelten für die verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze der Auslegung nach dem sog. Empfängerhorizont (entsprechend § 133 BGB).
2. Im Verfahren über die Steuerfestsetzung ist allein die Wirksamkeit der verbindlichen Auskunft maßgebend, die von ihrer Rechtmäßigkeit im Grundsatz unabhängig ist.
3. Die "Verwirklichung des Sachverhaltes" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst. Dass die Auskunftserteilung für die spätere Sachverhaltsverwirklichung ursächlich wäre, wird von § 89 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 StAuskV nicht verlangt.
Normenkette
§ 89 Abs. 2, § 124, § 126 Abs. 1 AO, § 1, § 2 StAuskV
Sachverhalt
Die Kläger waren im Streitjahr 2008 verheiratet, hatten einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland und wurden zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger bezog als Zeitsoldat der Bundeswehr vom 1.1. bis 30.3.2008 aus einer Tätigkeit bei der NATO in Belgien Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Ab dem 31.3.2008 übte er eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan aus.
Mit Schreiben vom 28.11.2007 hatte der Kläger unter dem Betreff "Befreiung von der ESt-Pflicht" eine Anfrage an das FA gerichtet: Zurzeit diene er als Zeitsoldat der Bundeswehr in Belgien. Er werde durch die Wehrbereichsverwaltung besoldet und sei einkommensteuerpflichtig. Er habe nun einen Antrag auf Befreiung bzw. Beurlaubung bis zu seinem Dienstzeitende bei der Bundeswehr unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gestellt. Grund: Er werde im April 2008 eine Stelle als ICC (International Civilian Consultant) bei NATO ISAF in Kabul Afghanistan antre...