Leitsatz
1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnte im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
2. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung ist auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar.
3. Der Werbungskostenabzug einer Ausgleichszahlung ist nur insoweit möglich, bis der sozialversicherungsrechtliche Höchstausgleich erreicht wird.
4. Er ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.
Normenkette
§ 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 Buchst. a, § 19, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, § 33 EStG, § 1587a, § 1587b, § 1587f, § 1587o BGB a.F., § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 2, § 3b VAHRG, § 76 SGB VI, § 57 BeamtVG
Sachverhalt
Der Kläger war angestellter Rechtsanwalt. Er hatte Versorgungsanwartschaften aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk und aus einer betrieblichen Versorgungszusage erworben, die im Falle eines Versorgungsausgleichs die Realteilung nicht zuließen.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2006 von B geschieden. Die Eheleute gingen davon aus, dass B ein Versorgungsausgleich i.H.v. 787 EUR zustand. Weil sie darauf verzichtete, hatte der Kläger knapp 100.000 EUR als Gegenleistung an B zu zahlen. Hiervon machte er ca. 10.000 EUR als Werbungskosten geltend.
Den Steuerabzug lehnten sowohl das FA als auch das FG ab (FG Köln, Urteil vom 26.3.2014, 7 K 1037/12, Haufe-Index 7016732, EFG 2014, 1470).
Entsche...