Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Bewirtung von Betriebsangehörigen als Werbungskosten

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Das steht im Urteil

Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.

 

Der Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen angestellten Geschäftsführer (G), der neben einem festen Gehalt Tantiemen bezog. G hatte zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum ein Fest im eigenen Garten ausschließlich für seine Mitarbeiter veranstaltet, nachdem sein Arbeitgeber zuvor schon eine eigene Jubiläumsfeier ohne Betriebsangehörige durchgeführt hatte. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten (7.614 DM) machte G als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend.

 

Die Entscheidung des BFH

Auch der BFH hält die Bewirtungskosten wegen der besonderen Umstände des Streitfalls für Werbungskosten. Ob ein Steuerzahler derartige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Dabei ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Herausgehobene Geburtstage oder Dienstjubiläen werden zwar in der Regel als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des Steuerzahlers zugerechnet. Der Anlass der Feier ist jedoch nach Ansicht des BFH nur ein erhebliches Indiz, nicht das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung. Denn es kann sich aus den übrigen Umständen ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Im Streitfall wurde die berufliche Veranlassung insbesondere daraus abgeleitet, dass G zum Gartenfest ausschließlich die Mitarbeiter der Firma eingeladen hatte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    506
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    321
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    274
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    263
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    247
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    224
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    210
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    180
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    150
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    137
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    136
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    134
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    132
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    131
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    129
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    126
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    124
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    117
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    116
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    107
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional
Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren