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Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Bewirtung von Betriebsangehörigen als Werbungskosten

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Das steht im Urteil

Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.

 

Der Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen angestellten Geschäftsführer (G), der neben einem festen Gehalt Tantiemen bezog. G hatte zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum ein Fest im eigenen Garten ausschließlich für seine Mitarbeiter veranstaltet, nachdem sein Arbeitgeber zuvor schon eine eigene Jubiläumsfeier ohne Betriebsangehörige durchgeführt hatte. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten (7.614 DM) machte G als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend.

 

Die Entscheidung des BFH

Auch der BFH hält die Bewirtungskosten wegen der besonderen Umstände des Streitfalls für Werbungskosten. Ob ein Steuerzahler derartige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Dabei ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Herausgehobene Geburtstage oder Dienstjubiläen werden zwar in der Regel als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des Steuerzahlers zugerechnet. Der Anlass der Feier ist jedoch nach Ansicht des BFH nur ein erhebliches Indiz, nicht das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung. Denn es kann sich aus den übrigen Umständen ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Im Streitfall wurde die berufliche Veranlassung insbesondere daraus abgeleitet, dass G zum Gartenfest ausschließlich die Mitarbeiter der Firma eingeladen hatte...

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