Leitsatz
Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 57 Abs. 3 EStG, § 126 Abs. 2 BewG
Sachverhalt
Der klagende Landwirt betrieb einen viehlosen landwirtschaftlichen Betrieb in Ostdeutschland. Neben den eigenen Flächen von in den Streitjahren 1998 und 1999 ca. 90-110 ha hatte er über 500 ha zugepachtet. Der Landwirt ging davon aus, mit seinem Betrieb trotz eines Ersatzwirtschaftswerts von 980.200 DM die in § 7g Abs. 2 EStG a.F. geregelte Größenbeschränkung von 240.000 DM bezogen auf den Einheitswert nicht überschritten zu haben. Er nahm deshalb Sonderabschreibungen vor und bildete Ansparrücklagen.
Das FA war anderer Meinung. Es minderte für die Größenberechnung nach § 7g Abs. 2 EStG a.F. den Ersatzwirtschaftswert um den auf zugepachtete Flächen (85 %) entfallenden Teil des Ersatzwirtschaftswerts, der den Grund und Boden betreffe (73,5 %). Danach verblieb ein 240.000 DM übersteigender Betrag.
Das FG teilte die Auffassung des FA (Sächsisches FG, Urteil vom 2.12.2009, 4 K 1561/06, Haufe-Index 2277565).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Die Größengrenze des § 7g Abs. 2 EStG a.F. sei nicht überschritten, weil 85 % des gesamten Ersatzwirtschaftswerts auf zugepachtete Fläch...