Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Verkauft eine Fluggesellschaft auf Flügen Speisen und Getränke gegen Sonderentgelt, stellt dies eine eigenständige Leistung dar und keine Nebenleistung zur Beförderungsleistung. Eine analoge Anwendung des § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG ist nicht möglich.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Fluggesellschaft, führte überwiegend internationale Flüge aus. Auf diesen Flügen gab sie unentgeltlich an Fluggäste Speisen und Getränke ab. Darüber hinaus wurden auch entgeltlich Speisen und Getränke (vornehmlich Süßigkeiten und alkoholische Getränke) gegen ein Sonderentgelt abgegeben. Die Fluggesellschaft behandelte diese Leistungen analog § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG (Steuerbefreiung der Abgabe von Speisen und Getränken an Bord von Seeschiffen zwischen zwei ausländischen Seehäfen oder einem inländischen und einen ausländischen Seehafen). Die Finanzverwaltung behandelte die Leistungen als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.
Die Klägerin ging davon aus, dass der Gesetzgeber einen Regelungsbedarf hinsichtlich der Restaurationsumsätze an Bord von Flugzeugen schlichtweg übersehen habe. Früher habe die Bordverpflegung lediglich eine unentgeltliche Nebenleistung zur Beförderungsleistung der Fluggesellschaften gebildet und sei damit betreffend den internationalen Verkehr auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 UStG unbesteuert geblieben. Die Klage richtet sich gegen die Besteuerung der Umsätze.
Entscheidung
Die Klage wurde vom FG teilweise als begründet angesehen.
Die entgeltliche Abgabe der Speisen und Getränke stellt auf den Flügen keine unselbstständige Nebenleistung dar. Die Abgabe erfolgt nicht, um die Flugleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, sondern hat einen eigenen Leistungscharakter. Damit kann eine Erfassung der Umsätze im Rahmen der Nichte...