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Arnold/Tillmanns , EÜG Urlaub bei Eignungsübungen

Christoph Tillmanns
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Zur Auswahl freiwilliger Soldaten führt die Bundeswehr Eignungsübungen durch, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen können. Das "Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse" (Eignungsübungsgesetz – EÜG[1]) regelt das Schicksal des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Eignungsübungen und in diesem Zusammenhang auch das des Erholungsurlaubs und stellt hier Sonderregelungen auf.

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von 4 Monaten (§ 1 Abs. 1 EÜG).

 

Rz. 2

Nach § 6 Abs. 1 EÜG darf aus der Teilnahme an einer Eignungsübung dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieblicher Hinsicht und dem Handelsvertreter in seinen vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmer kein Nachteil erwachsen. Nach § 6 Abs. 2 EÜG ist die Bundesregierung befugt, durch Rechtsverordnung das Nähere u. a. hinsichtlich des Urlaubs und der betrieblichen Urlaubskassen zu regeln.

Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung zum EÜG (EÜGV) regelt in Abweichung vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Einzelheiten bezüglich des Schicksals des Erholungsurlaubs im Arbeitsverhältnis, wenn dieses wegen einer Eignungsübung ruht.

[1] EÜG v. 20.1.1956, BGBl. I 1950 S. 13.

2 Fortgeltung des EÜG und der EÜGV

 

Rz. 3

Das EÜG stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1956, das BUrlG aus dem Jahr 1963. Letzteres zählt in § 15 Abs. 1 die Gesetze auf, die trotz des BUrlG weiter gelten – das EÜG ist nicht genannt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BUrlG treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. Über das EÜG äußert sich das BUrlG nicht. Daraus wird teilweise g...

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Eignungsübungsgesetz / § 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
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  (1) 1Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten. 2Der Beginn der ...

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