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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit u ... / 3.2.3 In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Manfred Arnold
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Rz. 137

Die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe müssen nicht das gleiche Gewicht haben wie die betrieblichen Gründe. Es genügen sachliche Gründe. Dies ist weitgehend anerkannt.[1]

Typischer Fall der Übertragung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn diese der Inanspruchnahme von Urlaub im Urlaubsjahr entgegensteht.

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer war vom 1.8.2022 bis 31.1.2024 arbeitsunfähig erkrankt. Am 1.2.2024 verlangt er die Gewährung des vollen Urlaubsanspruchs für das Jahr 2023.

Für das Jahr 2023 erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch auch ohne Erbringung von Arbeitsleistung.[2] Dieser Anspruch wurde automatisch in das Folgejahr übertragen, weil der Arbeitnehmer den Urlaub wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Der übertragene Urlaubsanspruch ist nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum 31.3. zu gewähren.[3]

Als sachliche Gründe kommen in Betracht:

  • Erkrankung eines Angehörigen, für den der Arbeitnehmer sorgen muss
  • Der Urlaub soll mit einem Angehörigen oder Lebensgefährten verbracht werden, der erkrankt ist.
  • Streitig ist, ob die Niederkunft der Ehefrau oder schulpflichtige Kinder genügen.[4] Richtigerweise hängt dies davon ab, inwieweit Urlaubsplanungen als in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe anerkannt werden.
 

Rz. 138

Kein Fall der Übertragung als Folge einer Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der Arbeitsunfähigkeit den Urlaub oder einen Teil des Urlaubs noch im Kalenderjahr nehmen kann.[5]

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer ist vom 15.7. bis 30.11. eines Jahres arbeitsunfähig erkrankt. Er hat noch einen offenen Jahresurlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen.

Da dieser noch bis zum 31.12. gewährt werden kann, scheidet die Übertragung wegen Arbeitsunfähigkeit aus. In Bet...

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