Rz. 80
§ 7 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Die Vorgabe verfolgt ein gesundheitspolitisches Ziel. Entsprechend den bei Inkrafttreten des BUrlG vorliegenden medizinischen Erkenntnissen sollte eine Erholungsphase mindestens 3 Wochen umfassen. Auch nach der Erhöhung des gesetzlichen Mindesturlaubs auf 4 Wochen besteht grundsätzlich die Pflicht, den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen nicht zu teilen. Die Teilung ist jederzeit möglich, soweit der darüber hinausgehende einzelvertragliche oder tarifliche Urlaub betroffen und dort keine Regelung zum Teilungsverbot vereinbart ist.
Rz. 81
Diese gesetzliche Grundregel wird in der Praxis selten beachtet. Die Teilung ist die Regel. Dies hängt auch mit einem geänderten Verständnis des Erholungszwecks des Urlaubs zusammen. Hinzu kommt, dass der Urlaubsanspruch weder von einem konkreten individuellen noch einem abstrakten Erholungsbedürfnis ausgeht. Beachtet und gesichert werden sollte jedoch, dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG zumindest 2 Wochen (12 Werktage) Urlaub ungeteilt erhält.
Rz. 82
Der Grundsatz der Unteilbarkeit gilt neben dem gesetzlichen Mindesturlaub auch für Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 BUrlG.
Rz. 83
Das Verbot der Teilbarkeit bezieht sich jeweils auf den für das Kalenderjahr zustehenden Urlaub. Dies gilt auch, wenn Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ins Folgejahr übertragen werden. Diese müssen dann aber nicht zusammen mit den Urlaubsansprüchen des neuen Kalenderjahres gewährt werden.
Rz. 84
Ausnahmen von dem Teilungsverbot sind nur zulässig aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe.
Wird das Teilungsverbot ernst genommen, ergibt sich hieraus die Pflicht des A...