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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit u ... / 2.3 Geltendmachung durch den Arbeitnehmer

Manfred Arnold
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Rz. 20

Das BUrlG legt nicht fest, ob der Festsetzung durch den Arbeitgeber ein Verlangen des Arbeitnehmers im Sinne der Geltendmachung vorausgehen muss. Der Arbeitgeber ist Schuldner der Pflicht zur Urlaubsgewährung. Anträge von Arbeitnehmern sind als Aufforderung an den Arbeitgeber zu verstehen, den Urlaub festzusetzen. Der Arbeitgeber muss dieser Geltendmachung Folge leisten, es sei denn, der Festsetzung stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Wünscht ein Arbeitnehmer einen jahresübergreifenden Urlaub, ist er berechtigt, im laufenden Urlaubsjahr auch den Urlaub aus dem Folgejahr zu beantragen.[1]

 

Rz. 21

Der Arbeitgeber kann jedoch umgekehrt auch ohne Geltendmachung durch den Arbeitnehmer den Urlaub festsetzen. Hat der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche angemeldet, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen, um den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen (näher Rz. 43 ff.).[2]

 
Hinweis

Ist der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, kann der Arbeitnehmer nur mit einer wirksamen Geltendmachung erreichen, dass Urlaubsansprüche nicht am Jahresende oder bei Vorliegen der Übertragungsvoraussetzung am 31.3. des Folgejahres erlöschen.

[1] BAG, Urteil v. 17.5.2011, 9 AZR 189/10, NZA 2011, 1032.
[2] BAG, Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07, NZA 2009, 538.

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