Rz. 46
Eine Sonderregelung trifft das Gesetz für die Mehrarbeitsvergütung. Die zusätzlich für Überstunden gezahlte Vergütung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausdrücklich nicht für die Ermittlung des Geldfaktors zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für den Grundbetrag, der für die Überstunden gezahlt wird, als auch für einen eventuellen Zuschlag. Wird die Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen, stellt das keine Vergütung für Mehrarbeit dar.
Bei der nicht zu berücksichtigenden Mehrarbeit muss es sich um Arbeitsleistung handeln, die vorübergehend über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht. Leistet der Arbeitnehmer ständig mehr Arbeit als vertraglich vereinbart und der Arbeitgeber vergütet ebenso regelmäßig diese Mehrleistung, so kann es sich dabei auch um die stillschweigende Abänderung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung handeln, wenn jedenfalls der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen kann, dass er diese geänderte Praxis für die Zukunft als verbindlich ansieht. Zu beachten ist, dass Tarifverträge, die für die Berechnung eines Schwellenwerts, ab dem Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub in Anspruch genommenen hat, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigen, gegen § 1 BUrlG in seinem unionsrechtskonformen Verständnis verstoßen. Jede tarifliche Regelung, die Anreize schaffen könnte, auf den Jahresurlaub zu verzichten, ist mit Art. 7 der RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC nicht zu vereinbaren. Die Inanspruchnahme von Urlaub ist als Arbeitszeit zu werten.
Rz. 47
Eine wiederum andere Frage ist es, was gilt, wenn im Vertrag des Arbeitnehmers für geleistete Mehrarbeit eine pauschale Abgeltungsklausel enthalten ist. Da dieses En...