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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Besondere gesetzliche Regelungen

Edith Gräfl, Manfred Arnold
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 23 TzBfG stellt klar, dass andere gesetzliche Vorschriften, die Teilzeitarbeit oder die Befristung von Arbeitsverträgen regeln, durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht geändert werden.[1] Spezialgesetzliche Vorschriften gehen den Bestimmungen des TzBfG vor.[2] Soweit sie keine speziellen Regelungen treffen, sind die Vorschriften des TzBfG anzuwenden[3], z. B. bei Befristungen § 17 TzBfG zur Klagefrist und § 14 Abs. 4 TzBfG zur Schriftform.[4]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 22.
[2] HWK/Rennpferdt, 11. Aufl. 2024, § 23 TzBfG, Rz. 1; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 23, Rz. 1.
[3] HK-TzBfG/Joussen, 7. Aufl. 2024, § 23, Rz. 1; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 23, Rz. 1.
[4] HWK/Rennpferdt, 11. Aufl. 2024, § 23, Rz. 1.

2 Sonderregelungen über Teilzeit

2.1 Überblick

 

Rz. 2

Die wesentlichen Sonderregelungen zu Teilzeit finden sich im Bereich der Elternteilzeit in § 15 BEEG, der Pflegezeit in § 3 PflegeZG, der Familienpflegezeit, der Altersteilzeit, im Schwerbehindertenrecht in § 164 Abs. 5 SGB IX, in der Berufsausbildung in dem zum 1.1.2020 neu eingeführten § 7a BBiG und im Bereich der Frauenförderung.

Die Elternteilzeit als wichtigste Sonderregelung wird in Teil 3 eigenständig behandelt. Auf die Kommentierung von Tillmanns zur Teilzeit in der Elternzeit (§ 15 BEEG) wird verwiesen.

2.2 Teilzeit in der Pflegezeit

 

Rz. 3

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt unter anderem den Anspruch von Beschäftigen auf Arbeitsfreistellung von Arbeitnehmern zur Pflege von nahen Angehörigen. Nach § 7 Abs. 1 PflegeZG zählen zu den anspruchsberechtigten Beschäftigten neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch zur Berufsbildung Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen. Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Ges...

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Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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