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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.1 Geschichtliche Entwicklung

Edith Gräfl
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Rz. 308

Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden.

Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geschaffen. Ursprünglich gestattete § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 die sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von 18 Monaten bei der Neueinstellung eines Arbeitnehmers oder bei der Übernahme im unmittelbaren Anschluss an eine Berufsausbildung, wenn für eine unbefristete Weiterbeschäftigung kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine Neueinstellung in diesem Sinne lag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 nicht vor, wenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 insbesondere anzunehmen war, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von weniger als 4 Monaten lag. Später wurde die maximal zulässige Befristungsdauer auf 2 Jahre erhöht. Mit Wirkung vom 1.10.1996 wurde § 1 BeschFG u. a. dahingehend geändert, dass die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht mehr auf Neueinstellungen beschränkt war. Es wurde vielmehr ermöglicht, im unmittelbaren Anschluss an einen mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag eine Befristung ohne Sachgrund zu vereinbaren und umgekehrt. Wurde die 2-Jahresfrist für die sachgrundlose Befristung nicht ausgeschöpft, war die höchstens 3-malige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig.

Diese Regelung gestattete Befristungsketten dergestalt, dass eine Vielzahl befristeter Arbeitsverträge mi...

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