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Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf / 3.1 Arbeitsrechtliche Vereinbarung

Manfred Arnold
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Rz. 38

Die Abrufarbeit bedarf nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch die Vereinbarung muss zusätzlich zur Vereinbarung über Inhalt und Umfang der Tätigkeit dem Arbeitgeber das Leistungsbestimmungsrecht über die Dauer und/oder die Lage der Arbeitszeit eingeräumt werden. Der Arbeitgeber kann daher nicht kraft Direktionsrecht Abrufarbeit einführen.[1]

 

Rz. 39

Die Vereinbarung kann grundsätzlich formfrei erfolgen.[2] Eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch dringend zu empfehlen. Da es sich bei der Vereinbarung von Abrufarbeit um eine wesentliche Vertragsbedingung handelt, hat der Arbeitgeber ohnehin einen schriftlichen Nachweis nach § 2 NachwG zu erteilen.

 

Rz. 39a

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie(EU) 2019/1152, welches zum 1.8.2022 in Kraft getreten ist, bestehen weitgehende Nachweispflichten.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 NachwG muss bei Abrufarbeit nach § 12 TzBfG, sofern in einem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht vereinbart, den Arbeitnehmern eine schriftliche Niederschrift ausgehändigt werden, in der zu Abrufarbeit folgende Punkte aufgenommen sind:

  • Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
  • die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
  • der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist und
  • die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.

Für Altverträge, die vor dem 1.8. 2022 bestanden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen nach § 5 Satz 1 NachwG auf dessen Verlangen spätestens am 7. Tag nach Zugang dessen Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 auszuhänd...

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