Prof. Dr. Matthias Schüppen
Rz. 275
Werden KA und JA (bzw. ein zulässigerweise aufgestellter Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslagenstandards, § 325 Abs. 2a iVm. § 315e) zusammen offengelegt, so erlaubt § 325 Abs. 3a die Zusammenfassung der Bestätigungsvermerke (§ 322 Rz. 566 ff.) und – wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird – auch die Zusammenfassung der Prüfungsberichte.
Rz. 276
Eine Verpflichtung des Abschlussprüfers, beide Prüfungsberichte zusammenzufassen, wenn die Gesellschaft von § 298 Abs. 3 Satz 1, § 315 Abs. 3 Gebrauch macht, besteht jedoch nicht (zur Fassung des Bestätigungsvermerks in diesem Fall vgl. § 322 Rz. 566).
Rz. 277
Ein zusammengefasster Prüfungsbericht muss allen Anforderungen genügen, die bei getrennter Berichterstattung an Einzel- und Konzernprüfungsbericht zu stellen sind. Dies bedeutet, dass die Aufgliederungen und Erläuterungen der Posten des JA des MU auch bei der Zusammenfassung erhalten bleiben müssen und insbes. die Feststellungen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 (soweit sie Bilanz und GuV betreffen) sowohl für den Einzelabschluss als auch für den KA zu treffen sind (vgl. IDW PS 450 Rz. 116; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 226; Niehaus, DB 1988, 817, 821; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 713). Andererseits kann jedoch zB beim Prüfungsauftrag, bei den Veränderungen in den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, bei den Feststellungen zum zusammengefassten Anhang und zum zusammengefassten Lagebericht, bei Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sowie in der Zusammenfassung sowohl für das MU als auch für den Konzern gemeinsam berichtet werden.
Rz. 278
Dem zusammengefassten Prüfungsbericht sind als Anlagen Bilanz und GuV des MU, Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie...