Rz. 31
§ 289 HGB wurde mit dem Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG) v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) neu in das HGB eingefügt.
Besondere Berichtspflichten für börsennotierte AG über die eingesetzten Vergütungssysteme wurden im Zuge des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes (VorStOG) v. 3.8.2005 (BGBl. I 2005, 2267) neu in § 289 Abs. 2 HGB eingeführt.
Mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10) wurde der sog. Bilanzeid (vgl. Rz. 120 ff.) eingeführt.
Die Berichtspflichten für kapitalmarktorientierte KapGes. wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.5.2009 (BGBl I. 2009, 1102) erweitert (vgl. Rz. 183 ff.).
Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRuG) v. 17.5.2015 (BGBl. I 2015, 1245) wurde § 289 Abs. 2 HGB abgeändert und die gesonderten Berichtspflichten für börsennotierte AG über die eingesetzten Vergütungssysteme und potenzielle Übernahmehindernisse aus § 289 HGB entnommen und systematisch in § 289a HGB für den Lagebericht zusammengeführt.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (BT-Drucks. 20/12787 v. 9.9.2024) hat eine Reihe von Änderungen in § 289 HGB vorgesehen. Das Gesetz wurde aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode nicht mehr in deutsches Recht umgesetzt.
Am 26.9.2024 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren g...