Rz. 183
Nach der mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) eingeführten Regelung in § 289 Abs. 4 (ursprünglich § 289 Abs. 5) werden kapitalmarktorientierte KapGes. iSd. § 264d zu einer Berichterstattung über die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess verpflichtet (für eine empirische Untersuchung der Berichterstattung über das rechnungslegungsbezogene interne Kontroll- und Risikomanagementsystem der DAX30-Unternehmen für die GJ 2018 bis 2020 vgl. Bahre/Hinz, KoR 2022, 336). Damit beschränkt der Gesetzgeber die nach § 289 Abs. 4 erforderlichen Ausführungen in zweifacher Hinsicht (vgl. Kirsch/Huter/Höbener in Beck HdR, B 510 Rz. 181 [9/2024]; Bischof/Selch, WPg 2008, 1021, 1024). Zum einen sind nur die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems, zum anderen nur die rechnungslegungsbezogenen Aspekte zu beschreiben.
Rz. 184
Die Regelung geht auf die Umsetzung von Art. 46a Abs. 1 Buchst. c der 4. EG-RL idF der Abänderungs-RL (2006/46/EG) zurück und hat das Ziel der Verbesserung der Corporate Governance sowie der Offenlegung der von den Unternehmen angewandten Unternehmensführungspraktiken, um damit das Vertrauen der Kapitalmarktteilnehmer in die Rechnungslegungsinformationen zu stärken (vgl. EU-Abänderungs-RL; BT-Drucks. 16/10067, 76; Böcking/Dutzi/Gros in BKT, Bilanzrecht, § 289 HGB Rz. 251 [12/2018]; Grottel in Beck BilKomm.14, § 289 HGB Rz. 120; Kirsch/Huter/Höbener in Beck HdR, B 510 Rz. 179 f. [9/2024]). Auch bewirkt die Regelung, dass sich die gesetzlichen Vertreter mit dem auf den Rechnungslegungsprozess bezogenen Teil des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems auseinanderzusetzen h...