Rz. 120
Aufgrund von § 289 Abs. 1 Satz 5 haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes., die als Inlandsemittent iSd. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere iSd. § 2 Abs. 1 WpHG begibt und keine KapGes. iSd. § 327a HGB ist, in einer dem Lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der KapGes. so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken iSd. § 289 Abs. 1 Satz 4 beschrieben sind. Diese sich aus § 289 Abs. 1 Satz 5 ergebende Verpflichtung wird in der Praxis auch als "Lageberichtseid" bezeichnet.
Rz. 121
Ziel der sich aus § 289 Abs. 1 Satz 5 ergebenden Verpflichtung ist, dass die Adressaten zuverlässige und umfassende Informationen über die Wertpapieremittenten am Kapitalmarkt erhalten (vgl. Böcking/Dutzi/Gros in BKT, Bilanzrecht, § 289 HGB Rz. 141 [12/2018]; Grottel in Beck BilKomm.14, § 289 HGB Rz. 71; BR-Drucks. 9/21, 119; Rodewald/Unger, BB 2006, 1917). Der Lageberichtseid soll zu einer Bewusstseinsschärfung auf Seiten der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs führen (vgl. Böcking/Dutzi/Gros in BKT, Bilanzrecht, § 289 HGB Rz. 149 [12/2018]).
Rz. 122
Die Vorschrift wurde mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10) mit Wirkung für GJ, die nach dem 31.12.2006 beginnen, neu in das Gesetz eingefügt.
Rz. 123
Vor Einführung des neuen § 331a durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität v. 3.6.2021 (FISG) v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) kam der in § 289 Abs. 1 Satz 5 getroffenen Regelung eher eine an den Unterzeichner ...