Dr. Eckhard Ott
, Dieter Gahlen
Schrifttum:
Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, Kommentar, 40. Aufl. 2022; Althanns/Buth/Leißl, Genossenschafts-Handbuch, Loseblatt; DGRV (Hrsg.), Jahresabschluss der Waren-, Dienstleistungs- und Agrargenossenschaften, Loseblatt (zitiert: DGRV JWDA); DGRV (Hrsg.), Jahresabschluss der Kreditgenossenschaft, Loseblatt (zitiert: DGRV Kredit).
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
§ 339 regelt für die eG die Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie weiterer Unterlagen. Nach § 339 ist auch die im Liquidationsfall aufzustellende Eröffnungsbilanz offenzulegen (§ 89b Satz 3 GenG).
Rz. 2
Die Offenlegung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts von eG, die keine Kreditgenossenschaften sind, ist in § 15 PublG geregelt. Danach sind für die Offenlegung §§ 325 Abs. 3 bis 6, 327 und 328 sinngemäß anzuwenden; für die Prüfpflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle gilt § 329 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
II. Bedeutung und Zweck
Rz. 3
Die Offenlegung von eG musste durch das BiRiLiG neu geregelt werden (§ 336 Rz. 7). Da einzelne Abweichungen gegenüber der Offenlegung von KapGes. bestehen, ist mit § 339 eine gesonderte Vorschrift geschaffen worden.
III. Geltungsbereich
Rz. 4
Die Vorschrift gilt für eingetragene Genossenschaften.
Rz. 5
Auf Kreditgenossenschaften ist § 339 gem. § 340l Abs. 3 nicht anzuwenden; sie haben als Kreditinstitute den JA und den Lagebericht sowie den Konzer...