Rz. 76
Aufgrund der möglichen Überschneidungen einzelner Bilanzposten bedarf es einer Entscheidung, unter welchem der infrage kommenden Posten der Ausweis unter Angabe der Mitzugehörigkeit erfolgen soll. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Vermerks der Mitzugehörigkeit wird auf den Grundsatz der Wesentlichkeit verwiesen (s. Rz. 74). Es lassen sich folgende drei Fälle unterscheiden:
- Die Bedeutung der relevanten Bilanzposten ist (annähernd) gleich (fehlende Vorrangigkeit, s. Rz. 77).
- Der Ausweis unter einem bestimmten der möglichen Posten ist vorzuziehen, da in ihm einer der grundlegenden Gliederungsaspekte stärker zum Ausdruck kommt (qualitative Vorrangigkeit, s. Rz. 79).
- Der Ausweis unter einem bestimmten Posten ist – unabhängig von sachlichen Erwägungen – zwingend vorgeschrieben (zwingende Vorrangigkeit, s. Rz. 80).
Rz. 77
Bei fehlender Vorrangigkeit einzelner Bilanzposten ist der Ausweis zu wählen, der unternehmensindividuell einen den tatsächlichen Verhältnissen am besten entsprechenden Einblick in die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft erlaubt (vgl. auch WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 292).
Rz. 78
Beispiele für einen derartigen Abgrenzungsfall sind abgetrennte Zins- und Dividendenscheine, die unter § 266 Abs. 2 B.III.2. "sonstige Wertpapiere" oder unter B.II.4. "sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesen werden können.
Rz. 79
Lässt sich eine qualitative Vorrangigkeit eines Postens feststellen, sollte grds. unter diesem Posten der Ausweis erfolgen (Suchan in BeckOGK HGB, § 265 Rz. 21 [9/2023]). Dies gilt vor allem für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und solchen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Zwar fehlt es im Gegensatz zum alten Recht (§ 151 Abs. 3 Sat...