Dr. Bettina Beyer
, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
Rz. 4
§ 252 normiert mit Verweis auf die GoB eine vorsichtige, objektivierte, umsatzorientierte und verlustantizipierende Gewinn- und Vermögensermittlung, die durch § 253 konkretisiert wird. Durch den Verweis auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten als Wertobergrenze (§ 253 Abs. 1 Satz 1) werden Wertsteigerungen am ruhenden Vermögen bei der Gewinn- und Vermögensermittlung nach HGB nicht erfasst; nur durch eine Markttransaktion mit Dritten bestätigte Wertsteigerungen sind zu erfassen. Wertminderungen sind hingegen bei der Gewinn- und Vermögensermittlung nach HGB auch ohne Realisation grds. zu antizipieren, um eine verlustfreie Bewertung sicherzustellen.
Rz. 5
Mit dem Hinweis auf planmäßige Abschreibungen über die Nutzungsdauer wird beim abnutzbaren Anlagevermögen die Idee der Periodisierung und des Gewinn-Realisationsprinzips gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 und Abs. 1 Nr. 5 umgesetzt. Durch planmäßige Abschreibungen werden die Auszahlungen bei der Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mithilfe vereinfachender und typisierter Annahmen auf die Jahre der Nutzung verteilt. Auf diese Weise soll dem Alimentationsgedanken Rechnung getragen werden, der den Erträgen die erforderlichen Aufwendungen gegenüberstellt. Planmäßige Abschreibungen dienen nicht dazu, die Wertentwicklung der Vermögensgegenstände abzubilden.
Rz. 6
Mit dem Verweis auf das Niederstwertprinzip in Abs. 3 und 4 wird der Gedanke einer verlustfreien Bewertung umgesetzt. Gemäß dem Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 sind drohende Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden, aber noch nicht realisiert sind, zu antizipieren. Im Umlaufvermögen gilt das Niederstwertprinzip uneingeschränkt, weil typisiert eine zeitnahe Realisat...