Prof. Dr. Clemens Wangler
Rz. 26
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 verpflichten alle buchführungspflichtigen Kaufleute (vgl. dazu § 238 Rz. 1) zu Beginn ihres Handelsgewerbes (Eröffnungsinventur, Eröffnungsinventar) sowie jährlich auf den Abschlussstichtag zur Durchführung einer Inventur und zur Aufstellung eines Inventars. Dabei behandelt Abs. 1 das Eröffnungsinventar und Abs. 2 das Inventar zum Schluss des GJ. Die Inventur ist die lückenlose Aufnahme und Aufzeichnung aller Aktiva und Passiva und damit Grundvoraussetzung für die Aufstellung des Inventars. Die Vorschriften zur Inventarpflicht begründen also implizit eine allgemeine Inventurpflicht, da ein Inventar nicht ohne vorherige Inventur aufgestellt werden kann (vgl. zum Vorgang der Inventur Rz. 29).
Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme, oder enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen (vgl. R 5.3 Abs. 4 EStR; Zimmermann/Wrede, NWB 2020, 3897 mwN).
Rz. 27
Eine Ausnahme von der Inventur- und Inventarpflicht gilt durch die mit dem BilMoG etablierte Vorschrift des § 241a für sog. kleine Kaufleute: "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden".
Rz. 28
Nach Abs. 1 ist das Inventar das auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene genaue (dh. mit Angabe von Art, Menge und Wert versehene) Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden. Seine Funktion besteht...