Rz. 219
Unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (B.II.1.) sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (Lieferverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge und ähnliche Verträge) auszuweisen, die vom bilanzierenden Unternehmen durch Lieferung oder Leistung bereits erfüllt sind, deren Erfüllung durch den Schuldner (Zahlung des Kaufpreises, Werk- oder Dienstlohns, der Provision) jedoch noch aussteht. Dabei korrespondiert der Gegenstand der Forderungen grds. mit den unter den Umsatzerlösen auszuweisenden Erträgen (vgl. Reiner in MünchKomm. HGB5, § 266 Rz. 63; Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.14, § 266 HGB Rz. 113). Forderungen, die nicht in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens stehen, zählen zu den sonstigen VG (zB Verkauf von Gegenständen des Anlage- oder des übrigen Umlaufvermögens). Von den Forderungen sind Rabatte, verrechnete Umsatzprämien und andere bereits gutgeschriebene Preisnachlässe – abgesehen von eingeräumten Skonti – abzusetzen.
Rz. 220
Bedingt entstandene Forderungen, die zB bei Handelsunternehmen aufgrund vertraglich vereinbarter Rückgaberechte vorkommen, sind in der Bilanz oder im Anhang kenntlich zu machen, da eine Gewinnrealisierung insoweit noch nicht angenommen werden kann; der entsprechende Rohertrag ist zu neutralisieren (vgl. § 252 Rz. 220 ff.).
Rz. 221
Eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist grds. unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn gegenüber derselben Person hinsichtlich Art, Fristigkeit und Fälligkeit gleichartige Forderungen und Schulden bestehen, so dass die Voraussetzungen einer Aufrechnung gegeben sind, die Aufrechnung aber nicht erfolgt ist. Das Saldierungsverbot ergibt sich aus § 246 Abs. 2 (vgl. auch § 246 Rz. 335 ff.).
Rz. 222