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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / dd) Realisationszeitpunkt bei Kaufverträgen

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 218

[Autor/Zitation]

Bei Kaufverträgen iSd. § 433 BGB richtet sich der Realisationszeitpunkt nach dem in § 446 BGB kodifizierten Gefahren- und Lastenübergang. Demnach gehen die Gefahren eines zufälligen Übergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auf diesen über; Gleiches gilt für die mit dem Gegenstand verknüpften Nutzungsmöglichkeiten und Lasten (Kahle/Braun in HKMS3, § 252 HGB Rz. 160). In diesem Zeitpunkt kommt es regelmäßig zugleich zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer (BFH v. 3.5.1979 – I R 49/78, Rz. 13; Moxter, Bilanzrechtsprechung6, 46). Folgerichtig ist der Zeitpunkt der Übergabe auch als für die Realisation maßgeblicher Umsatzakt anzusehen. Bei Grundstücken tritt an die Stelle der Übergabe der zumeist vertraglich geregelte Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten, so dass mithin auf den Übergang des wirtschaftlichen und nicht des rechtlichen Eigentums (Eigentumsumschreibung im Grundbuch) abgestellt wird (BFH v. 3.5.1979 – I R 49/78, Rz. 14; v. 14.12.1982 – VIII R 53/81, Rz. 22; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung14, § 252 HGB Rz. 104; Tiedchen in BeckOGK HGB, § 252 Rz. 81 [1/2023]; Woerner, BB 1988, 769, 775; dazu näher Gelhausen, Das Realisationsprinzip im Handels- und Steuerrecht, 337 f.).

 

Rz. 219

[Autor/Zitation]

Handelt es sich um einen Versendungskauf iSd. § 447 BGB, ist für den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und die sich daran anschließende Gewinnrealisation danach zu differenzieren, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB handelt (hierzu auch Kahle/Braun in HKMS3, § 252 HGB Rz. 161; Armbruster/Müller in Haufe BilKomm.13, § 252 HGB Rz. 113). In diesem Fall erfolgt der Gefahrenübergang nach Maßgabe des § 475 Abs. 2 BGB erst, wenn der Käufer die Ware ...

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