Prof. Dr. Clemens Wangler
Rz. 166
Nach der Festwertmethode werden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens und des Vorratsvermögens wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bewertet (§ 209 Abs. 1 öUGB ist maßgeblich für das Steuerrecht, weshalb Rz. 145 bis 152 sinngemäß auch für das Steuerrecht gelten; vgl. Ehgartner in Jakom15, § 6 Rz. 21; öEStR 2000 Rz. 2277 und Rz. 2324). Hingegen hielt der VwGH bisher die Festwertmethode nur bei abnutzbarem Anlagevermögen für zulässig (VwGH v. 15.2.1987, 85/13/0103; vgl. auch Petritz/Deichsel in Hofstätter/Reichel, § 6 allg. Rz. 6 [11/2021]). Wird der Festwert als Wertansatz gewählt, ist er iSd. Bewertungsstetigkeit fortzuführen (öEStR 2000 Rz. 2277).
Rz. 167
Veränderungen des Festwerts können sich nur bei mengenmäßiger Erhöhung oder Verminderung ergeben bzw. durch Anpassung bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (VwGH v. 29.4.1963, 1974/62; öEStR 2000 Rz. 2278, idR bei Wertänderungen von mehr als 10 %, so Ehgartner in Jakom15, § 6 Rz. 21 mwN; Kulosa in Schmidt41, § 6 EStG Rz. 271; sowie Mayr in D/K/M/Z, § 6 Tz. 13 [9/2009]; öEStR 2000 Rz. 2277 enthalten keine Wertgrenze). Die deutsche Finanzverwaltung erlaubt bei Unterschreitung des bisherigen Festwerts – anders als im Falle einer Überschreitung – die Beibehaltung des bisherigen Festwerts (vgl. Rz. 100). Aufgrund des Maßgeblichkeitsverständnisses in Österreich und der Zielsetzung zur Verwirklichung der Einheitsbilanz (vgl. dazu § 243 Rz. 80) bleibt für eine gesonderte steuerliche Regelung bei der Bewertung des Festwerts kein Platz (öEStR 2000 Rz. 2280, wonach ein Abschreibungsgebot dann besteht, wenn dies die allgemeinen GoB verlangen, VwGH v. 27.6.1989, 88/14/0126).
Rz. 168
Der Festwert ist zumindest alle fünf Jahre durch eine Bestandsaufnahme ...