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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Anpassung eines Festwerts bei Veränderungen

Prof. Dr. Clemens Wangler
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Rz. 100

[Autor/Zitation]

Werden bei der körperlichen Bestandsaufnahme Mehrmengen festgestellt, ist in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Regelung (vgl. R 5.4 Abs. 3 Satz 2 EStR) idR eine Anpassung des Festwerts erforderlich, wenn der Wert der Mengenerhöhung 10 % des ursprünglichen Festwerts übersteigt. Aber auch unterhalb dieses Grenzwerts kommt im Einzelfall in Abhängigkeit von der absoluten Höhe des Festwerts sowie seiner Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eine Anpassung in Betracht.

Die Erhöhung des Festwerts kann in der Form vorgenommen werden, dass der bisherige Festwert soweit um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im letzten GJ zugegangenen Vermögensgegenstände aufgestockt wird, bis der neue Wert erreicht ist (Aktivierung von Zugängen; vgl. zu dieser steuerlich nach der Finanzverwaltung zwingend anzuwendenden Methode R 5.4 Abs. 3 Satz 3 EStR); sie kann handelsrechtlich gleichermaßen aber auch als Zuschreibung ausgewiesen werden. Ausdrücklich erlaubt die Finanzverwaltung bei einer Werterhöhung um bis zu 10 % die Beibehaltung des alten Festwerts (R 5.4 Abs. 3 Satz 5 EStR).

Für die Wertermittlung beim Sachanlagevermögen ist zwischen dem mengenmäßigen Altbestand und dem Mehrbestand zu unterscheiden. Für den Altbestand dürfen eingetretene Preissteigerungen nicht berücksichtigt werden; für den Mehrbestand aus Neuzugängen sind hingegen aktuelle Preise maßgebend. Preissenkungen können auch beim Altbestand den Ansatz eines niedrigeren beizulegenden Werts bzw. Teilwerts erforderlich machen (Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 240 HGB Rz. 107).

Unterschreitet dagegen der neu ermittelte Festwert den bisherigen Festwert, ist handelsrechtlich immer eine Anpassung erforderlich (Pöschke in Großkomm. HGB6, § 240 Rz. 53 mwN; abweichend im Fall einer nu...

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