Rz. 42
Falls es sich bei der deutschen Sprache nicht um die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung der KapGes. handelt, gestattet Satz 5 die Verwendung einer anderen Sprache. Dabei gestattet Satz 5 ein abgestuftes System: so können die Unterlagen der Rechnungslegung entweder in englischer Sprache (Nr. 1, Rz. 45 ff.), in einer Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung der KapGes. (Nr. 2 und 3, Rz. 48 und 49) oder aber in einer deutschen Übersetzung (Rz. 50) offengelegt werden.
Rz. 43
Zentrale Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei der deutschen Sprache nicht um die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung handelt. Außerhalb von Deutschland ist die deutsche Sprache in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Belgien Amtssprache, so dass KapGes. mit dortiger Hauptniederlassung keinen Gebrauch von Satz 5 machen können. Darüber hinaus ist die deutsche Sprache in bestimmten Teilregionen einiger Länder als Amtssprache anerkannt, etwa in Südtirol; bei KapGes. mit dortiger (regionaler) Hauptniederlassung kommt Satz 5 ebenfalls nicht zur Anwendung.
Rz. 44
Die Regelung scheint auf den ersten Blick problematisch, da sie ausländische KapGes. mit Hauptniederlassungen in Staaten bzw. Regionen mit Deutsch als Amtssprache die Option verwehrt, die Unterlagen der Rechnungslegung in englischer Sprache zu veröffentlichen. Dies scheint insbes. dann nachteilig zu sein, wenn diese KapGes. auch Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten unterhalten und die Unterlagen dort in englischer Sprache veröffentlichen wollen. Bedenkt man allerdings, dass die Unterlagen der Rechnungslegung für diese KapGes. ohnehin in deutscher Sprache erstellt worden sind, besteht insofern kein Mehraufwand. Ein solcher würde sich nur ergeben, we...