Dr. Philipp Rottke
, Dominik Korte
Rz. 95
§ 296 Abs. 1 Nr. 3 erlaubt ein Konsolidierungswahlrecht, wenn die Anteile des TU ausschließlich zum Zweck ihrer Weiterveräußerung gehalten werden. Das Konsolidierungswahlrecht verfolgt das Ziel, die Vergleichbarkeit des Konzernabschlusses im Zeitablauf durch eine stetige Abgrenzung des Konsolidierungskreises zu verbessern. Die beabsichtigte Veräußerung der Anteile am TU wird in der Praxis regelmäßig einer Integration in den Konzern entgegenstehen.
Rz. 96
Beim Kaufinteressenten/Erwerber muss es sich um einen außerhalb des Konzerns stehenden Dritten handeln, da die Weiterveräußerungsabsicht aus Sicht der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gegeben sein muss (so auch bereits Schruff, Einflüsse der 7. EG-Richtlinie, 1984, 138). Dritter im Sinne der Einheitsfiktion des § 297 Abs. 3 Satz 1 (§ 297 Rz. 83 ff.) ist jeder Kaufinteressent/Erwerber, der nicht Bestandteil des Konsolidierungskreises ist.
Rz. 97
Das Einbeziehungswahlrecht des § 296 Abs. 1 Nr. 3 wird sich vor allem für institutionelle Anleger eröffnen, die Anteile bereits mit Weiterveräußerungsabsicht erwerben (vgl. Ebeling/Ernst in Beck HdR, C 210 Rz. 45 [3/2015]). Hierzu gehören vor allem Kreditinstitute. § 296 Abs. 1 Nr. 3 erfährt daher auch eine Erweiterung für Konzernabschlüsse von Kreditinstituten durch § 340j Abs. 2. Dieser verlangt die Beifügung des JA des nicht einbezogenen TU zum Konzernabschluss, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bei dem TU handelt es sich ebenfalls um ein Kreditinstitut und
- der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen des TU ist auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung dieses Unternehmens zurückzuführen. Außerdem sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben über Art und Bedingungen der Stützungsaktion z...