Rz. 131
Der Posten Nr. 7b erfasst nicht alle Abschreibungen auf VG des Umlaufvermögens, sondern nur den Teil, der über die üblichen Abschreibungen hinausgeht (sog. Mehrabschreibungen). Unternehmen, die das GKV anwenden, müssen folglich die Abschreibungen auf Posten des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2) in übliche und unübliche trennen. Da es beim UKV keinen derartigen Posten gibt, ist eine solche Differenzierung hierbei nicht erforderlich.
Rz. 132
Die üblichen Abschreibungen auf VG des Umlaufvermögens sind in der GuV je nach Art der VG unterschiedlich auszuweisen:
| Posten des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2) |
Ausweis üblicher Abschreibungen (§ 275 Abs. 2) |
B.I.1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe B.I.3. Waren |
Nr. 5a Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren |
B.I.2. unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen B.I.3. fertige Erzeugnisse |
Nr. 2 Bestandsveränderungen (un-)fertiger Erzeugnisse |
| B.II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
Nr. 8 sonstige betriebliche Aufwendungen |
| B.III. Wertpapiere |
Nr. 12 Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens |
| B.IV. Flüssige Mittel |
Nr. 8 sonstige betriebliche Aufwendungen |
Rz. 133
Abschreibungen auf VG des Umlaufvermögens, welche die im Unternehmen sonst üblichen überschreiten, fallen unter den Posten Nr. 7b. Dabei muss eine wesentliche Überschreitung vorliegen. Für Bestandsveränderungen ergibt sich dieser Ausweis auch aus § 277 Abs. 2 Halbs. 2. Ob auch Abschreibungen auf Wertpapiere, welche die üblichen überschreiten, hier oder unter Nr. 12 auszuweisen sind, ist umstritten; vgl. Rz. 169.