Rz. 167
Der Posten Nr. 12 umfasst alle Abschreibungen auf die in der Postenbezeichnung genannten Vermögensposten. Konkret sind dies die in § 266 Abs. 2 aufgeführten
- Anteile an verbundenen Unternehmen (A.III.1. und B.III.1.),
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen (A.III.2.),
- Beteiligungen (A.III.3.),
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (A.III.4.),
- Wertpapiere (A.III.5. und B.III.2.),
- sonstige Ausleihungen (A.III.6.).
Aus welchem Anlass die Abschreibungen erfolgen, ist für den Ausweis unter Nr. 12 grds. ohne Bedeutung. Es kommen sowohl Pflichtabschreibungen als auch Abschreibungen in Betracht, für deren Vornahme ein Wahlrecht besteht. Eine Untergliederung entsprechend den Abschreibungsursachen ist zulässig. Für außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 verlangt das Gesetz sogar einen gesonderten Ausweis oder die Angabe im Anhang (§ 277 Abs. 3 Satz 1, § 277 Rz. 58).
Rz. 168
Für die Frage, ob eine Untergliederung in der GuV entsprechend den vorstehend aufgeführten Vorschriften oder eine Angabe im Anhang gewählt werden soll, kann von Bedeutung sein, ob entsprechende Abschreibungen auch im Rahmen der Posten Nr. 7a und 7b auszuweisen sind. In diesem Fall braucht bei einer Angabe im Anhang nicht nach den Posten Nr. 7a, 7b und 12 unterschieden zu werden, was bei einer Untergliederung der Posten praktisch der Fall wäre.
Rz. 169
Verschiedene Auffassungen bestehen zur Frage, ob Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens, soweit sie die in der Gesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten, unter dem Posten Nr. 7b oder dem Posten Nr. 12 auszuweisen sind. Für einen Ausweis unter dem Posten Nr. 7b spricht der Wortlaut der Postenbezeichnung; gleichwohl ...