Leitsatz
1. Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist – unabhängig vom Saldo des Kontos – aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrags und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist.
2. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebs mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.8.1998, X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 20 EStG , § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war Inhaber eines Gewerbebetriebs, den er auf eigenem Grundstück ausübte. Daneben besaßen die Kläger (Eheleute) zu je ½ ein Einfamilienhaus. Das Betriebsgrundstück und das Einfamilienhaus waren mit noch valutierten Grundschulden belastet.
Gleichzeitig mit der Veräußerung des Betriebs nahm der Kläger ein neues Darlehen auf. Der Veräußerungserlös und der Darlehensbetrag flossen auf ein Konto, von dem sowohl die betrieblichen Schulden (Grundschulden und Bankschulden) als auch die privaten Verbindlichkeiten (Wohnhaus) beglichen wurden. Außerdem wurde an dem Tag, als die letzte Darlehensrate gutgeschrieben wurde, derselbe Betrag als Festgeld abgebucht.
Streitig war die Zuordnung der für das neu aufgenommene Darlehen angefallenen Schuldzinsen.
Entscheid...