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Anspruch auf Herausgabe von mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworbenen Grundstücken nach Beendigung der Gütergemeinschaft vor der endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts

Barbara Rotter
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Leitsatz

Rechtskräftig geschiedene Eheleute lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt war. Der Ehefrau waren diverse Grundstücke von ihren Eltern übertragen worden. Sie verlangte Herausgabe dieser Grundstücke von dem geschiedenen Ehemann.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben gemäß Ehe- und Erbvertrag vom 15.11.1989 im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, die noch nicht auseinandergesetzt ist.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 15.11.1989 hatten die Eltern der Klägerin dieser ihr landwirtschaftliches Anwesen, zu dem die streitgegenständlichen Grundstücke gehörten, übertragen. Auf den betroffenen Grundstücken lastende Verbindlichkeiten bestanden entweder nicht mehr oder waren unter Entlassung des Beklagten aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung von der Klägerin allein übernommen worden.

Sonstige vor der Auseinandersetzung aus dem Gesamtgut zu befriedigende Verbindlichkeiten waren nicht ersichtlich.

Die Klägerin begehrte die Übernahme des ihr von ihren Eltern übertragenen Grundbesitzes, dessen Wert sie mit 300.000,00 EUR bezifferte.

Der Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch anerkannt, sich jedoch unter Hinweis auf einen ihm zustehenden Anspruch auf Wertersatz auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

Das FamG hat mit Endurteil vom 3.11.2005 dem Klageantrag uneingeschränkt stattgegeben.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er keinen Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Klägerin der von ihr geltend gemachte Übernahmeanspruch zustand.

Sie könne nach Beendigung der Gütergemeinschaft durch die seit dem 1.3.2005 rechtskräftige Scheidung bereits vor der endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts die mit Rü...

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