Leitsatz
1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden kann.
2. Mit der Entkräftung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufzuklären (Anschluss an Senatsurteile vom 04.04.2008, VI R 85/04, BFH/NV 2008, 1237, BFH/PR 2008, 377 und VI R 68/05, BFH/NV 2008, 1240, BFH/PR 2008, 376).
Normenkette
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 und 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers befand sich in den Streitjahren (2001 bis 2003) bei der W-AG in B. Ihm wurde ab Juni 2001 ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der aus der Überlassung folgende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens wurde nach der 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG erfasst. Auf den Ansatz des Zuschlags nach S. 3 für Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde sowohl von der W-AG beim LSt-Abzug als auch vom Kläger in den ESt-Erklärungen mit der Begründung verzichtet, dass der Kläger für derartige Fahrten ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe.
Im Anschluss an eine LSt-Außenprüfung bei der W-AG änderte das FA die ESt-Bescheide für die Streitjahre gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG i.H.v. 11 600 DM (2001) und je 11 800 Euro (2002 und 2003). Die Änderung begründete das FA damit, dass ein steuerli...