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Annahmefrist beim Bauträgervertrag

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen erwartet werden. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als 3 Monate gebunden ist, sind stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar

 

Normenkette

§ 308 Nr. 1 BGB

 

Das Problem

  1. Mit notarieller Erklärung vom 17. August 2004 gibt der Erwerber gegenüber dem Bauträger ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung in einem noch zu sanierenden Mehrfamilienhaus ab (die in einem denkmalgeschützten Gebäude gelegene Eigentumswohnung muss ebenso wie 13 andere Einheiten in einer der Errichtung nahe kommenden Art und Weise saniert werden, um sie in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen). Im Angebot heißt es u.a.: "Ich biete den Abschluss des in der Anlage zu dieser Urkunde beinhalteten Kaufvertrags an, an das ich mich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unwiderruflich gebunden halte. Nach Ablauf der Frist erlischt das Angebot nicht von selbst, kann jedoch von dem Anbietenden schriftlich widerrufen werden." Der Bauträger nimmt das Angebot mit notarieller Erklärung vom 18. Oktober 2004 an. Nach Zahlung des Kaufpreises und erklärter Auflassung wird der Erwerber als Eigentümer eingetragen.
  2. Der Erwerber meint, die Klausel mit der Bindungsfrist sei nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, sodass die Annahme des Bauträgers verspätet sei.
 

§ 308 Nr. 1 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung ein...

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