Leitsatz
1. Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom 29.10.2002, VII R 2/02, BStBl II 2003, 43).
2. Die Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet sich nach § 32 GetrMVAV.
Normenkette
§ 37 Abs. 2 AO , § 150 Abs. 1 Satz 3 AO , § 153 Abs. 1 AO , § 164 Abs. 2 und 4 AO , § 168 AO , § 169 Abs. 2 AO , § 170 Abs. 2 AO , § 12 MOG , § 32 GetrMVAV
Sachverhalt
Die ehemalige DDR hatte für Getreidelieferungen eine Mitverantwortungsabgabe nach gemeinschaftsrechtlichem Vorbild erheben wollen, die einschlägige Rechtsvorschrift jedoch nicht mehr formwirksam erlassen. Gleichwohl wurden die Abgaben von den HZA 1991 oder später angefordert und zumeist von den Betrieben auch angemeldet – im Streitfall allerdings erst 1993 – und abgeführt.
Als der BFH später die Nichtigkeit der DDR-Abgabevorschrift feststellte, wurde – von der Klägerin 1997 – die Erstattung der Mitverantwortungsabgaben beantragt. Das hatte vor dem FG Erfolg, weil dieses einen Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin verneinte; ihre Abgabeanmeldung habe keine (Festsetzungs-)Wirkung gehabt, weil es ja an einer Rechtsgrundlage für die Abgabeerhebung gefehlt habe.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Die Anmeldung ist Rechtsgrundlage der Abgabezahlung. Ein Antrag auf deren Aufhebung (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO) ist zwar – stillschweigend – gestellt worden. Die Festsetzungsfrist war jedoch abgelaufen, als der Erstattungsantrag gestellt worden ist. Deshalb kann sie wegen Eintritts der Festsetzungsv...