Leitsatz
Die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund können jedenfalls dann nicht durch Beifügung einer Anlage zu der vorgeschriebenen Abtretungsanzeige gemacht werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.
Normenkette
§ 46 Abs. 3 AO
Sachverhalt
Die Kläger berufen sich gegenüber dem FA auf einen Anspruch zugunsten der X‐GmbH festgesetzter Investitionszulagen, und zwar aus abgetretenem Recht. Die GmbH hatte ihre damals noch gegenüber dem FA rechtshängigen Ansprüche angeblich im Januar 2004 den Klägern abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsanzeige nach amtlichem Vordruck ist erst am 1. Juni 2004 beim FA eingegangen. Der Grund der Abtretung war auf dem Vordruck nicht angegeben. Jedoch behaupten die Kläger, der Anzeige sei die Abtretungsvereinbarung beigefügt gewesen.
Das FA hält die Abtretung für unwirksam und hat hierüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen.
Entscheidung
Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG (FG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2011, 4 K 1315/2009, Haufe-Index 3511540) im Ergebnis bestätigt. Auf die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des FG musste er nicht eingehen, weil ungeachtet der strittigen Frage, ob die Anlage überhaupt beigefügt war, die Anzeige unwirksam war!
Hinweis
Eine Abtretung von Ansprüchen auf Steuervergütungen ist dem FA u.a. unter Angabe des Abtretungsgrundes anzuzeigen; eine solche Anzeige muss auf einem amtlichen Vordruck abgegeben werden (§ 46 Abs. 3 AO). Sonst ist die Abtretung gegenüber dem FA unwirksam.
1. Kann dieser Vorschrift genügt werden, wenn sich der Grund für die Abtretung zwar nicht unmittelbar aus den Angaben auf dem amtlichen Vordruck, aber anderweit, z.B. aus beigefügten Unterlagen oder dem FA bekannten Umständen der Abtretung ergibt? Hin...