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Anforderungen an eine Anklageschrift

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Leitsatz

Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten müssen bereits im Anklagesatz genügend konkretisiert sein.

 

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten bandenmäßigen Betrug in mehr als hundert Fällen vor. Der Anklagesatz der dem Gericht vorgelegten Anklageschrift beschrieb allgemein den Tatplan und die Tatausführung. Einzelheiten zu den insgesamt mehr als 1000 Verkaufsvorgängen benannte erst das Ergebnis der Ermittlungen, das im Prozess nicht verlesen worden war. Der Angeklagte wurde vom LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Anklageschrift mangelhaft war.

 

Entscheidung

Der Anklagesatz genügt den Anforderungen des § 200 StPO nicht. Danach sind die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Täters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat[1]. Danach ist bei einer Serie von Straftaten erforderlich, dass die dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung und anderen individualisierenden Merkmalen ausreichend beschrieben und dargelegt werden. So genügt es grundsätzlich nicht, den Tatzeitraum nach Beginn und Ende einzugrenzen, die in allen Fällen gleichartige Begehungsweise allgemein zu schildern und dabei den betrügerisch herbeigeführten Gesamtschaden zu beziffern[2].

Die danach erforderliche hinreichende Konkretisierung der Tat mus...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Betrug. Erfordernisse des Anklagesatzes  Leitsatz (redaktionell) 1. Bei einer Serie von Straftaten ist es erforderlich, dass die dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung ...

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