Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird.
Normenkette
§ 32a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Sachverhalt
Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, wendet sich mit seiner Klage gegen die Zurechnung eine vGA gegen den Insolvenzschuldner. Dieser hatte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH über eine Treuhandgestaltung eine Yacht verkauft und wieder zurückgekauft. Dies beurteilte das FA als Scheingeschäft und sah die Zahlung des Kaufpreises sowohl auf Ebene der GmbH gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als auch beim Insolvenzschuldner gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als vGA an. Das FA erließ aufgrund dessen einen geänderten Einkommensteuerbescheid vom 17.5.2010, in dem es die vGA berücksichtigte. Als Änderungsgrundlage gab es § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO an. Gegenüber der GmbH erging am 28.5.2010 ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid, in dem die vGA erstmals berücksichtigt wurde. Die hiergegen erhobene Klage hat das FG abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.10.2015, 8 K 8191/14, Haufe-Index 10404828).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Der Gesetzgeber hat mit § 32a KStG eine spezielle Korrekturvorschrift für die Berücksichtigung einer vGA im Einkomme...