Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negative Einkünfte berücksichtigt worden sind (Änderung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 10d EStG
Sachverhalt
Das FA setzte die ESt unseres Herrn K für das Jahr 2001 (bestandskräftig) auf 0 DM fest (Gesamtbetrag der Einkünfte 0). 2004 beantragte K die Feststellung des Verlustvortrags für 2001, weil er eine Pilotenausbildung absolviert hatte. Deshalb seien vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006, 16 K 5362/05 F, Haufe-Index 1748398) meinte, die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sei nicht zulässig, weil der ESt-Bescheid 2001 nicht mehr geändert werden könne.
Entscheidung
Zu Unrecht, wie sich aus den Praxishinweisen ergibt. Deshalb musste der BFH die Vorentscheidung aufheben. Er konnte aber nicht selbst zur Sache entscheiden. Denn es musste noch die Höhe der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen festgestellt werden.
Hinweis
1. Nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Abs. 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 S. 2 EStG). Soweit die materiell-rechtliche Bestimmung dessen, was als Verlustvortrag verbleibt.
2.§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG enthält neben S. 1 das dazugehörige Verfahrensrecht. Dan...