Leitsatz
1. Begehrt ein Sozialleistungsträger die Auszahlung von zugunsten des Berechtigten festgesetztem Kindergeld und legt er dabei die Anspruchsgrundlage für dieses Begehren nicht eindeutig oder unzutreffend dar, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG oder Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG begehrt wird.
2. Die nach § 102 FGO vorzunehmende gerichtliche Prüfung, ob die Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, erstreckt sich auch darauf, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG maßgeblich sind. Insoweit ist bei einer von dem Sozialleistungsträger behaupteten Unterhaltspflichtverletzung des Kindergeldberechtigten gegenüber seinem behinderten Kind u.a. erforderlich, dass für den konkreten Streitzeitraum die von dem Kindergeldberechtigten getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes festgestellt und erforderlichenfalls geschätzt werden.
Normenkette
§ 74 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 EStG, § 104 Abs. 1, Abs. 2 SGB X, § 94 Abs. 2 SGB XII, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 102 Satz 1 FGO
Sachverhalt
Die 1972 geborene Tochter des kindergeldberechtigten Beigeladenen ist seit ihrer Kindheit schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen B, G, H und RF) und auf Kosten des klagenden Sozialhilfeträgers in einem Wohnheim und einer Behindertenwerkstatt untergebracht. Weil ihr Vater unterhaltsrechtlich leistungsunfähig war, beantragte der Sozialhilfeträger die Auszahlung des Kindergelds nach § 74 EStG...