Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. In den Streitjahren 2006 bis 2008 veranstaltete sie "Herrenabende", zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Die Abende standen unter verschiedenen Mottos. Sie fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt. Dort wurden die bis zu 358 Gäste unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Herrenabende beliefen sich auf ca. 22.000 EUR pro Veranstaltung. Die Klägerin machte die Kosten als Betriebsausgabe geltend. FA und FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F, Haufe-Index 7604176) lehnten die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung aufgehoben und dem FG aufgegeben, die fehlenden Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nachzuholen.
Hinweis
1. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist die Auslegung des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht ganz unproblematisch. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Durch den unbesti...