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Abo-Fallen im Internet nun doch als Betrug strafbar

Melanie Brokatzky
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Leitsatz

Internet-Angebote mit versteckten Preisangaben, sog. Abofallen, sind als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen.

 

Sachverhalt

Immer wieder verfingen sich Internet-User in den letzten Jahren in den Fallstricken von Websites, die auf der Jagd nach kostenpflichtigen Abos für ihre unaufwändigen, kostenfrei anmutenden Leistungen waren. Bisher hatten Gerichte und die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit von sog. Abo-Fallen abgelehnt, wenn im Kleingedruckten ein Hinweis auf die Preisangabe zu finden war. In Urteilsfall sollen die beiden Angeklagten über Jahre hinweg mehrere Unternehmen nach britischem Recht gegründet und aus verschiedenen hessischen Städten irreführende Seiten mit Inhalten wie Routenplaner, Gedichte, Rezepte, Rätsel, Hausaufgaben-Angebote sowie Gehaltsrechner ins Internet gestellt haben. Sämtliche Webseiten wiesen nahezu ein identisches Layout auf. In den meisten Fällen wurden die versteckten Abonnements mit einem Gewinnspiel verknüpft, bei welchem zahlreiche persönliche Daten anzugeben waren. Die Zahlungsverpflichtung für die 3- bis 6-monatige Nutzung der Seiteninhalte i.H.v. 59,95 EUR inkl. MwSt ergab sich aus den AGB, wobei die Preisangabe in den hinteren Paragraphen genannt wurde. Zahlten die Verbraucher nicht, folgten Mahnungen und anwaltliche Drohbriefe.

Das LG Frankfurt hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Nachdem die Staatsanwaltschaft dagegen Beschwerde eingelegt hatte, fällte das OLG den Beschluss, dass das LG das Hauptverfahren zu eröffnen habe. Der 1. Strafsenat sah einen hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs einer Vielzahl von Opfern.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2010, 1 Ws 29/09.

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Entscheidungsstichwort (Thema) Abofalle. Abonnement. Betrug. Gesamtgestaltung. Internet. Täuschung. Webseite. Website Leitsatz (amtlich) Zum Vorliegen einer konkludenten Täuschung im Sinne von § 263 StGB im Falle eines ...

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