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Abänderung einer einseitig errichteten Jugendamtsurkunde

Barbara Rotter
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Leitsatz

Der Kläger begehrte in einem gerichtlichen Verfahren Abänderung einer von ihm im April 2003 einseitig errichteten Jugendamtsurkunde, in der er sich verpflichtet hatte, Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder zu zahlen und diese Abänderung mit einer Reduzierung seiner Einkünfte begründet. Er beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung. Sein Antrag wurde zurückgewiesen.

Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, der kein Erfolg beschieden war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für unbegründet unter Hinweis darauf, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO biete. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass Gründe für eine Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 17.04.2003 vorlägen.

Gem. § 323 Abs. 4 ZPO fänden die Vorschriften über die Abänderung des Urteils im Falle der wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse auf andere Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, also auch auf vollstreckbare Urkunden, Anwendung (vgl. BGH v. 30.5.1984 - VIII ZR 298/83, MDR 1984, 931 m. Anm. Waldner = FamRZ 1984, 997; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rz. 168; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rz. 47 f.).

Allerdings gelten die Vorschriften des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO bei der Abänderung dieser Titel nicht. So können die genannten Schuldtitel wegen des Wegfalls der Zeitschranke des § 323 Abs. 2 S. 1 ZPO auch für die Zeit bis zur Klageerhebung abgeändert werden.

Auf den Zeitpunkt, in dem der Gläubiger mit einem Verzicht auf seine Rechte in Verzug gekommen ist, kommt es nicht an.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, es könne letztendlich dahinstehen, wonach sich die Abänderbarkeit eine...

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