Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens steht dem Erwerber kein "Restschadensersatzanspruch" nach § 852 S. 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller zu, denn Geschädigter i.S.d. § 852 Satz 1 BGB ist bereits und ausschließlich der Ersterwerber des Fahrzeugs. (Rn. 12)
Normenkette
BGB § 852 S. 1
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 26.04.2024; Aktenzeichen 9 O 1002/23)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.04.2024, Az. 9 O 1002/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.590 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zuletzt noch einen Differenzschaden in Höhe von 4.590 EUR (15% des Kaufpreises) nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Mit Kaufvertrag vom 26.05.2014 erwarb sie von einem Dritten den streitgegenständlichen PKW Opel Zafira 2.0 CDTI (121 kW) zu einem Kaufpreis von 30.600 EUR als Gebrauchtfahrzeug. Zum Zeitpunkt des Erwerbes wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 3.000 km. Das Fahrzeug veräußerte diese am 15.03.2024 mit einem Kilometerstand von 157.500 km zu einem Verkaufspreis 4.200 EUR. Der Pkw ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor, Abgasnorm Euro 5, ausgestattet.
Von einem angeordneten verbindlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes ist das Fahrzeug nicht betroffen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2...