Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Urteil vom 16.01.2020; Aktenzeichen HK O 79/15)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.01.2020, Az. HK O 79/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.
3. Das Urteil, wie auch das angefochtene erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Restzahlung für die Lieferung, den Aufbau und die Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerkes in Anspruch. Der Beklagte hat gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Zusammenhang mit einem Brandschaden erklärt und im Wege der Widerklage weitere Schadensersatzforderungen aufgrund eigener Ersatzverpflichtungen gegenüber seinem Kunden wegen des zeitweiligen Ausfalls des Blockheizkraftwerkes im Wege der Widerklage geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe die geltend gemachte Restforderung aus dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die...