Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallsituation mit stehendem Fahrzeug als atypischer Lebenssachverhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Das Sichtfahrgebot verlangt, dass ein Fahrzeugführer innerhalb der überschaubaren Strecke vor einem Hindernis anhalten kann, das sich bereits auf der Straße befindet (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83). (Rn. 17)
2. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug auf der Straße steht, begründet keinen atypischen Sachverhalt. (Rn. 17)
Normenkette
StVO § 15
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 27.10.2023; Aktenzeichen 3 O 467/21)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27.10.2023, Aktenzeichen 3 O 467/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.253,98 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis am 06.03.2021 auf der L in Höhe O geltend.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II. Mit ihrer Berufung tragen die Kläger vor:
Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe und außerdem die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.
Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, dass nicht den klägerischen Fahrer der Beweis des ersten Anscheins treffe, sondern die Beklagtenseite aufgrund des von ihr selbstgesc...