Leitsatz (amtlich)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 50 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt sein, lediglich den Mindestwert in Höhe von 1.000,- EUR als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache festzusetzen.
Normenkette
FamFG § 137; FamFG § 224; FamGKG § 50; FamGKG § 57; FamGKG § 59; VersAusglG § 6; VersAusglG § 8
Verfahrensgang
AG Stadtroda (Beschluss vom 02.09.2024; Aktenzeichen 2 F 53/24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 02.09.2024, Az. 2 F 53/24, abgeändert und der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 36.800,- festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem Verfahren 2 F 53/24 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadtroda mit Beschluss vom 02.09.2024 die Ehe der Beteiligten geschieden und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich (VA) nicht stattfindet. Mit gesondertem Beschluss vom 02.09.2024 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 72.280,- EUR festgesetzt mit einem Einzelwert für die Ehesache in Höhe von 35.800,- EUR und einem Einzelwert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 36.480,- EUR.
Der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 05.09.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 hat die Antragstellerin gegen den Festsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss zur Festsetzung des Verfahrenswertes vom 02.09.2024 dahingehend abzuändern, dass für den Versorgungsausgleich kein Verfahrenswert festgesetzt wird. Das sei deshalb gerechtfertigt, weil bereits im Antrag auf Ehescheidung vom 02.02.2024 mitgetei...