Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz, hier: Chefarzt einer Abteilung eines Kreiskrankenhauses
2. Die Einwilligung des Arbeitsnehmers, hier der jeweiligen Ärzte, in einen Verstoß gegen bußgeldbewehrte Vorschriften des ArbZG stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar. Über die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ArbZG hinaus kann ein Arbeitnehmer auch nach der gegenwärtigen Rechtslage auf die Einhaltung der §§ 3ff. ArbZG nicht verzichten.
Normenkette
ArbZG § 5; ArbZG § 7; ArbZG § 22; OWiG § 9 Abs. 2; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261; StPO § 267
Verfahrensgang
AG Suhl (Entscheidung vom 07.05.2010; Aktenzeichen 430 Js 19796/09 1 Owi)
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 10.05.2010 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.
Gründe
I. Mit Bußgeldbescheid des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen vom 9. April 2009 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes nach § 22 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Geldbuße in Höhe von 6.837,50 € festgesetzt.
Im Ergebnis der auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen bestimmten Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen am 07.05.2010 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit in 83 tateinheitlichen Fällen zu einem Bußgeld in Höhe von 2000,00 €.
Die gegen dieses Urteil am 14.05.2010 vom Verteidiger des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde, nach Urteilszustellung am 17.06.2010 an den Verteidiger, von diesem mit am 13.07.2010 bei dem Amtsgericht Suhl eingegangenem Schriftsatz begründe...