Orientierungssatz
1. Die Auslegung und Anwendung einer neuen gesetzlichen Vorschrift, durch die eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung der Rechtslage erfolgt und zu der es eine höchstrichterliche Rechtsprechung des zuständigen obersten Gerichtshofes des Bundes noch nicht gibt, weist stets "besondere Schwierigkeiten" rechtlicher Art auf, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegenstehen (Anschluss an BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R = BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1).
2. Die durch § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 idF vom 16.12.1997 erfolgte Beschränkung der Berücksichtigung von Entgeltpunkten für zeitgleich zusammenfallende Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (Anl 2b SGB 6) verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG .
Verfahrensgang
SG Nordhausen (Gerichtsbescheid vom 02.03.2000; Aktenzeichen S 4 RA 1003/99)
Nachgehend
BSG (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen B 4 RA 47/02 R)
Tenor
Die Berufung gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom
2. März 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertung von Kindererziehungszeiten mit Entgeltpunkten; davon abhängig begehrt die Klägerin auch eine höhere Rente.
Die im Jahre 1939 geborene Klägerin hat am 2. Mai 1965 eine Tochter Ines geboren und dieses Kind in den ersten zehn Lebensjahren selbst erzogen.
Im November 1998 beantragte sie die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Diesem Antrag entsprechend wurde ihr mit Bescheid vom 19. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 Altersrente für Frauen ab März 1999 (nach Vollendung des 60.Lebensjahres) bewilligt. In Anlage 3 des Bescheides vom 19. Ja...