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SG Wiesbaden Gerichtsbescheid vom 15.09.2021 - S 22 P 18/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer echten Leistungsklage bzw. einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage

Orientierungssatz

1. Begehrt der Versicherte eine Leistung, die durch Verwaltungsakt zu treffen ist, so kann der Kläger sein Klageziel mit einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG nicht erreichen. Die auf Zahlung wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrags auf Pflegeleistungen gemäß § 18 Abs. 3b SGB 11 nach § 54 Abs. 5 SGG erhobene Leistungsklage ist unzulässig.

2. Richtige Klageart ist in einem solchen Fall demnach die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist eine Zahlung wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen strittig.

Der 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert.

Der Kläger stellte am 31.12.2019 über ein Onlineformular der Krankenkasse der DAK Gesundheit unter Beifügung eines ärztlichen Attestes vom 22.05.2019 einen Antrag auf Bewilligung eines Badewannenlifters als Hilfsmittel. Die Krankenkasse der DAK-Gesundheit beauftragte daraufhin ihren Vertragspartner, die Versorgung mit einem Badewannenlifter zu organisieren.

Mit Schreiben vom 03.08.2020 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, es sei dem Patienten nicht mehr möglich, in die Badewanne einzusteigen. Daher sei eine Installation einer Duschvorrichtung mit Flacheinstieg notwendig. Ein Badewannenlifter sei, wie sich unterdessen herausgestellt habe, als Hilfsmittel nicht geeignet.

Mit Bescheid vom 04.08.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bezuschussung zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes - Einbau einer ebenerdigen Dusche - ab.

Hiergegen legte der Bevo...

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