Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. MDK-Prüfverfahren. Leistungsentscheidung der Krankenkasse. Bezifferung des Erstattungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Mitteilung des Erstattungsanspruches nach § 8 S 1 PrüfvV 2017 (juris: PrüfvVbg) ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Krankenkasse den Anspruch der Höhe nach genau beziffert, soweit es sich nicht um einen Fall der Geltendmachung einer primären Fehlbelegung handelt. Die Aufrechnung eines höheren als des in der Leistungsentscheidung genannten Betrages ist nach § 8 S 4 PrüfvV 2017 im Nachhinein ausgeschlossen.
2. Soweit die Krankenkasse in einer Leistungsentscheidung nach § 8 PrüfvV 2017 im Falle der Streichung eines OPS nicht die hieraus resultierende DRG benennt oder sie versehentlich eine andere als die nunmehr angesteuerte DRG benennt, kann dies unerheblich sein.
3. § 8 PrüfvV 2017 ist im Lichte der Regelungen von § 7 Abs 2 PrüfvV 2017 und § 7 Abs 5 PrüfvV 2017 auszulegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilte, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Berufung der Beklagten wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 1.585,98 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 1.585,98 €.
Die Klägerin ist Trägerin einer nach
§ 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(SGB V) zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenen Universitäts- und Rehabilitationsklinik in U. mit orthopädischer Universitätsklinik, in welcher der am 03.06.1960 geborene ...